Leistungserklärungen (BauPVO)

Seit 01.07.2013 ist die EU-Bauproduktenverordnung (BauPVO) in Kraft. Hersteller von Bauprodukten sind demnach verpflichtet, eine Leistungserklärung für CE-kennzeichnungspflichtige Produkte zu erstellen und diese dem Bauprodukt mit dem Inverkehrbringen beizufügen. Mit Veröffentlichung des Rechtsaktes zur Anpassung der BauPVO der EU-Kommission vom 21.02.14 (Quelle: Europäisches Amtsblatt, ABl. L 52 vom 21/02/2014, S. 1-2), kann der Hersteller seine Leistungserklärungen im Internet zur Abholung durch Kunden und Verwender bereitstellen.

Wir stellen Ihnen nachfolgend die Leistungserklärungen für folgende Produkte und Anwendungsbereiche zum Download zur Verfügung.

Für Rückfragen und weitergehende Informationen nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.

Feine Gesteinskörnungen 0/1, 0/2
– Anwendungsbereich Beton: Leistungserklärung Nr.: 01-A/2020

Feine Gesteinskörnungen 0/1, 0/2, 0/4 und 0/8
– Anwendungsbereich Mörtel: Leistungserklärung Nr.: 02-A/2020

Feine Gesteinskörnung 0/2
– Anwendungsbereich Asphalt: Leistungserklärung Nr.: 03/2020

Feine Gesteinskörnung 0/2
– Anwendungsbereich Gemische: Leistungserklärung Nr.: 04/2020

Grobe Gesteinskörnungen 0/32, 0/45
– Baustoffgemische nach TL SoB-StB: Sortenverzeichnis 02/2023
– Korngemisch 2 nach DBS 918 062: Sortenverzeichnis 12/2021

 

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